ElektroG - Elektro- und Elektronikgerätegesetz

Was wird geregelt?

Das ElektroG regelt das Inverkehrbringen von neuen Elektro- und Elektronikgeräten sowie die Rücknahme und ordnungsgemäße Entsorgung von Altgeräten. Seit 15.08.2018 gilt der sogenannte "offene" Anwendungsbereich, d. h. das ElektroG gilt nunmehr für sämtliche Elektro(nik)-Geräte, es sei denn, sie sind in § 2 Abs. 2 ElektroG explizit ausgeschlossen (siehe FAQs zur WEEE; Link unter
"Hinweise"). Passive Geräte und Möbel etc. mit elektrischen Funktionen
sind Themen in folgenden Informationen der Stiftung ear.

Elektro- und Elektronikgeräte werden folgenden 6 Gerätekategorien
zugeordnet. Sie sind bis auf die Kategorien 5 und 6 identisch mit den
Sammelgruppen zur Annahme und Entsorgung von Altgeräten durch die
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (siehe §§ 2 Abs. 1 und 14
ElektroG).

  • Wärmeüberträger
  • Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern enthalten
  • Lampen
  • Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Großgeräte)
  • Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Kleingeräte) und
  • kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, bei
    denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt.

Entsorgung von Altgeräten

Alle Abfallbesitzer, also Privathaushalte und Unternehmen etc., haben
Elektro(nik)-Altgeräte getrennt vom unsortierten Siedlungsabfall zu
erfassen.
Zur Sammlung von Altgeräten aus privaten Haushalten sind ausschließlich folgende Akteure berechtigt (§ 12 ElektroG).

  • Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger örE (Bayern:
    Entsorgungspflichtige Körperschaften, d.h. Landkreise, kreisfreie
    Städte, Abfallzweckverbände)
  • Hersteller (oder ggf. deren Bevollmächtigte) und
  • Vertreiber (Händler)
  • sowie die von diesen genannten Akteuren "Beauftragten Dritte" (§ 43 ElektroG).
  • Erstbehandlungsanlagen können sich an der Rücknahme freiwillig
    beteiligen (§ 17a ElektroG), sofern die Erstbehandlungsanlage für die
    jeweiligen Altgeräte zertifiziert ist.


Zur Rücknahme verpflichtet ist der Elektrofachhandel (Vertreiber), wenn
die Geschäfte eine Verkaufsfläche von mehr als 400 m² haben und die
Altgeräte größer als 25 cm sind. Ab 1. Juli 2022 muss auch der
Lebensmittelhandel (Discounter) Altgeräte nach dem gleichen Prinzip
(1:1, 0:1) zurücknehmen, sofern die Geschäfte eine Gesamtverkaufsfläche
von mehr als 800 m² haben. Der Onlinehandel muss (große) Altgeräte der Kategorien 1, 2 und 4 beim Endkunden abholen. Für Geräte der Kategorien 3, 5 und 6 sind verbrauchernahe Rücknahmemöglichkeiten anzubieten. Nicht zur Rücknahme verpflichtete Händler können Altgeräte freiwillig nach § 17 Abs. 3 ElektroG unentgeltlich zurücknehmen.


Batterien und Akkumulatoren müssen vor oder bei der Abgabe eines
Altgeräts z. B. am Wertstoffhof oder im Handel durch den Besitzer entnommen werden, sofern dies durch einfache Tätigkeiten (z. B. Abziehen des Akkus) zerstörungsfrei möglich ist. Die Einsortierung insbesondere von batteriebetriebenen Altgeräten muss durch den öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger oder unter seiner Aufsicht erfolgen. Der Handel, der
zur Rücknahme von Elektrogeräten verpflichtet ist, führt in der Regel
auch Geräte-(Batterien/Akkumulatoren) und muss diese daher auch
zurücknehmen. Lampen, die zerstörungsfrei entnommen werden können, sind ebenfalls vor der Abgabe aus dem Altgerät zu entfernen.


"Kleine" Gewerbebetriebe, die sogenannte dual-use-Altgeräte (siehe § 3 Nr. 5 zu Elektrogeräte aus privaten Haushalten) in haushaltsüblicher
Menge (z. B. 5 PCs) entsorgen wollen, können diese Altgeräte ebenfalls
(kostenlos) bei den kommunalen Sammelstellen abgeben. Weitere Hinweise zu haushaltsüblichen Mengen siehe Seiten 10 und 13 der LAGA-Mitteilung 31A.


Hersteller oder Bevollmächtige müssen für b2b-Geräte ein Rücknahmekonzept erarbeiten und der Stiftung ear bereits bei der Registrierung vorlegen (§ 7a). Für Altgeräte gem. § 19 ElektroG (sogenannte b2b-Geräte von anderen Nutzern als privaten Haushalten),
die nach dem Stichtag (vergl. § 3 Nr. 4) in Verkehr gebracht wurden,
muss der Hersteller dem Endnutzer eine zumutbare Möglichkeit zur Rückgabe schaffen und die Altgeräte entsorgen. Die Kosten der Entsorgung
trägt der Hersteller oder Bevollmächtige, sofern die Geräte nach dem jeweiligen Stichtag in Verkehr gebracht wurden oder Hersteller und
Erwerber/Endnutzer eine abweichende Vereinbarung getroffen haben. Wenn
der Endnutzer die Altgeräte dem Hersteller nicht überlässt, ist der
Endnutzer selber für die ordnungsgemäße Behandlung und Verwertung inklusive Kostenübernahme verantwortlich.

Die Rücknahme und Entsorgung von b2b-Geräten haben wir beispielhaft für
Röntgengeräte (siehe Link unter "Weiterführende Informationen"
beschrieben.